Bei einem Asbestlungenkrebs ist immer zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
25 Asbestfaserjahre nicht erreicht?
In dem Fall, daß die Berufsgenossenschaft beim Lungenkrebs nach Asbesteinwirkung beruflicher Art einwendet, es wären allerdings nur 14,2 oder 21,3 Asbestfaserjahre erreicht, weshalb eine Entschädigung nicht in Betracht komme, können Sie diesen Einwand nicht auf sich beruhen lassen.
Einmal macht die Berufsgenossenschaft die Rechnung ohne die Asbestfasern bis einschließlich 5 Mikrometer Länge.
Es werden bislang bei der Faserjahrberechnung nur Fasern länger als 5 Mikrometer gezählt.
Der größte Teil der Asbestfasern, die man später im Lungengewebe findet, bewegt sich aber bei etwa 2 Mikrometer Länge.
Auch Fasern dieser Größenordnung sind ungemein gefährlich, weil diese in die Zelle eingedrungen sein können und die Zellteilung behindern.
Rechnet man alle Asbestfasern, also auch die kürzeren Asbestfasern, kommt man auf den Faktor 100.
Das heißt, Sie haben es mit dem 100fachen Wert der festgestellten Asbestfaserjahre zu tun.
Abgesehen davon, ziehen neue Erkenntnisse herauf, wonach durch die Tatsache von festgestellten 14,2 oder 21,3 Asbestfaserjahren sich eine Lebenszeitverkürzung für den Betroffenen von mehreren Jahren ergibt.
Ein solcher Fall wiederum wäre als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall entschädigungspflichtig.
Beantragen Sie also in jedem Fall rechtsbehelfsfähigen Bescheid und schlagen Sie den Rechtsweg ein, wenn die Berufsgenossenschaft in solchen Fällen die Entschädigung verweigert.
Fragen Sie den Fachanwalt!
Was tun, wenn die Berufsgenossenschaft die Entschädigung ablehnt? Rechtsanwalt Rolf Battenstein gibt Ihnen Tips und Hinweise.
Aufruf:
Bitte melden Sie sich per E-mail, Fax, Brief oder Telefon, wenn die Diagnose ein Lungenkrebs ist und die Berufsgenossenschaft trotz Vorliegens sogenannter 25 Asbestfaserjahre die Entschädigung, insbesondere die Rentenzahlung ablehnt, weil Ihre berufliche Erkrankung, die berufliche Erkrankung Ihres Mannes, die berufliche Erkrankung Ihres Vaters vor dem „Stichtag“ 1. April 1988 aufgetreten ist.
Der Sache nach handelt es sich unzweifelhaft um eine Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 II RVO, so daß die Ablehnung seitens der Berufsgenossenschaft unverantwortlich ist.