Asbestlungenkrebs als Berufskrankheit
Asbestlungenkrebs wird durch die Berufskrankheits-Nummer 4104 und 4114 erfasst.
Berufskrankheits-Nummer 4104 (BK Nr. 4104)
Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbestose
BK NR. 4104 | Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs | |
– | in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) | |
– | in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder | |
– | bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 × 106 [(Fasern/m3) × Jahre]} |
Weitere Informationen zu Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbeststaub (Merkblätter und Hintergründe)
Berufskrankheits-Nummer 4114 (BK Nr. 4114)
Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK*
BK NR. 4114 | Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK | |
– | Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht |
Weitere Informationen zu Asbestfaserstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (Merkblätter und Hintergründe)
*PAK = Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Mitursacher: Rauchen und Asbestose >>>>