Berufskrankheit

Asbestlungenkrebs als Berufskrankheit

Asbestlungenkrebs wird durch die Berufskrankheits-Nummer 4104 und 4114 erfasst.

Berufskrankheits-Nummer 4104 (BK Nr. 4104)

Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbestose

BK NR. 4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
– in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
– in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
– bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 × 106 [(Fasern/m3) × Jahre]}

Weitere Informationen zu Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbeststaub (Merkblätter und Hintergründe)

Berufskrankheits-Nummer 4114 (BK Nr. 4114)

Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK*

BK NR. 4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK
– Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht

Weitere Informationen zu Asbestfaserstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (Merkblätter und Hintergründe)
*PAK = Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Mitursacher: Rauchen und Asbestose >>>>